Lexikon

Bebauungsplanverfahren

Was ist ein Bebauungsplan?

In einem Bebauungsplan hält eine Gemeinde als Satzung fest, welche Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans möglich sind. Meistens ist der Bebauungsplan in zwei Teile gegliedert. Zunächst wird in der Planzeichnung erläutert welche Flurstücke von der Planung betroffen sind. Um die allgemeine Verständlichkeit zu wahren sind die Planzeichen nach der Planzeichenverordnung normiert, wobei hier auch im Bedarfsfall Ausnahmen erlaubt sind. Hinzu kommt ein Text, welcher in seinen Formulierungen ebenfalls normiert ist. Hierbei dient das Baugesetzbuch Eine weitere Variante ist, dass ausschließlich ein schriftlicher Plan mit Begründung existiert. Des Weiteren müssen Ziele und Zweck der Planung innerhalb einer Erläuterung in der Festsetzung aufgezeigt werden. Hierzu zählt auch der Umweltbericht (Bauleitplanung). Während des sogenannten Beteiligungsverfahrens werden Betroffene, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden über die Planungsabsichten aufgeklärt und zur Stellungnahme aufgefordert.

Wann muss ein Bebauungsplan erstellt werden?

Das Baugesetzbuch sieht vor, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist". Letztendlich liegt es im Ermessen der Gemeinde ob und wann ein Bebauungsplan erarbeitet wird.

Wie läuft ein Bebauungsplanverfahren ab?

Der Ablauf eines Bebauungsplanverfahrens ist gesetzlich geregelt. Zunächst wird von der Stadtverordnetenversammlung ein Aufstellungsbeschluss gefasst, welcher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht wird. Bei der Planung werden die Vorgaben aus der aktuellen Nutzung und den sonstigen Gegebenheiten des Plangebiets und anderer öffentlicher Planungsträger berücksichtigt. Sobald die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung definiert sind und zugleich noch Änderungen leicht möglich sind, wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Unterrichtung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingeleitet. Nun werden die Anregungen, Meinungen der Bürger überarbeitet und unter Umständen wird daraufhin die Planung geändert. Nach Beendigung der Änderungen wird der nun fertige Entwurf der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt. Wenn die Stadtverordnetenversammlung damit einverstanden ist, wird der Entwurf für einen Monat öffentlich ausgelegt. Somit beginnt nun das zweite Beteiligungsverfahren. Die hier vorgebrachten Stellungnahmen werden abermals geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt. Die Bürger als auch die öffentlichen Träger werden über das Ergebnis der Prüfung informiert. Im Anschluss daran wird der Bebauungsplan von der Stadtverordnetenversammlung als „Satzung beschlossen". Mit der Ausfertigung und öffentlichen Bekanntmachung tritt die Rechtsverbindlichkeit ein. Die Gemeinde ist verpflichtet den Bürgern mitzuteilen wo und wann der Plan von jedermann eingesehen werden kann.

 

Denkmalschutz

Die historisch gewachsenen Kulturlandschaften, Städte und Orte bedeuten für unser Leben und das nachfolgender Generationen Möglichkeiten, sich individuell zu entfalten und sich mit dem Land zu identifizieren. Sie sind ein Stück Heimat.

Dieses kulturelle Erbe, Zeugnis unserer Geschichte, zu bewahren, ist auch Aufgabe des Staates. Artikel 62 der Hessischen Verfassung hat das verankert. Maßgeblich ist dafür in der täglichen Praxis das Hessische Denkmalschutzgesetz.

Diese Verpflichtung des Staates bedeutet auch, dass er gestaltend bei Fragen der Denkmalpflege eingreift. Er wird seiner Verantwortung durch den Schutz der Denkmale vor unangemessenen Veränderungen, die ihren historischen Aussagewert zerstören, gerecht. Er hilft Denkmaleigentümern durch Steuererleichterungen und finanzielle Zuwendungen den denkmalpflegerischen Mehraufwand für das Kulturdenkmal zu tragen, und er berät sie bei der fachgerechten Erhaltung.

Das hat in Hessen Tradition. Schon 1902 erließ das Großherzogtum Hessen eines der ersten modernen Denkmalschutzgesetze. Seit 1974 gibt es ein einheitliches Denkmalschutzgesetz für ganz Hessen, das im Wesentlichen in der novellierten Form von 1986 bis heute gilt.

Quelle: www.hanau.de